Beitragsordnung des Gerresheimer Turnverein 1883 e.V.
- gültig ab 01.01.2005 -
§ 1 Beiträge
- Der Verein erhebt gem. § 4 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge.
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung
im Voranschlag für das lfd./ folgende Geschäftsjahr genehmigt
und durch den Vorstand festgesetzt.
- Die Mitglieder/ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die von
der Mitgliederversammlung bestimmten Beiträge zu entrichten
oder dem Verein Beitragseinzug zu gestatten.
- Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt am Schluß des Halbjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
§ 2 Fälligkeit
- Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr
erhoben. Für neue Mitglieder wird ein anteiliger Beitrag- beginnend
mit dem Beitrittsmonat - in Rechnung gestellt.
- Der Mitgliedsbeitrag ist nach Rechnungseingang, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
- Bei Bankeinzug kann vom Vorstand abweichende Fälligkeit festgelegt werden.
§ 3 Normalbeitrag
- Der Normalbeitrag gilt für die gewählte wöchentliche Übungsstun=
deneinheit in einer Sportart und für Wettkampfsportarten, die ein
mehrmaliges wöchentliches Training erfordern.
§ 4 Zusatzbeitrag
Für kostenintensive Angebote mit angebotsbedingt geringer
Teilnehmerzahl (z.B. "Pluspunkt Gesundheit") kann ein Zusatzbeitrag berechnet werden.
§ 5 Familienbeitrag
- Sind mindestens 3 Mitglieder einer im gleichen Haushalt lebenden
Familie Mitglied im GTV, kann ein Familienbeitrag berechnet werden .
- Diese Regelung gilt für max. 2 Erwachsene + minderjährige Kinder.
§ 6 Beitragsermäßigung
Beitragsermäßigung kann durch begründeten Antrag , der jedes Jahr
erneut bis zum 30.11.an den Vorstand (Geschäftsstelle) zu richten ist,
in folgenden Fällen gewährt werden:
- Schüler/innen, Studierenden und Wehrpflichtigen von 18 bis 26 Jahren wird nach Vorlage einer entspr. Bescheinigung der Beitrag für Jugendliche berechnet .
- Mitgliedern/Erziehungsberechtigten, die Sozialhilfe/ Arbeitslosen=
geld 2 beziehen oder deren Rente entsprechend niedrig ist, kann der
Vorstand den Beitrag teilweise erlassen. Gleiches gilt für Asylbewerber. Untergrenze sind hierbei die für das entsprechende Mitglied zu zahlenden Beiträge für Versicherungen und Beiträge an übergeordnete Verbände.
- In Fällen wirtschaftlicher Not infolge von Krankheit, Unglücksfällen
ist eine Beitragsermäßigung ebenfalls möglich.
§ 7 Beitragsfreiheit
Kein Beitrag wird erhoben von
- Ehrenmitgliedern,
- Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach § 2 Abs.7 der Satzung ruht.(festgelegt in § 4 Abs. 3).
§ 8 Altersstufen
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist von Altersstufen abhängig.
Für die Berechnung des Jahresbeitrages gilt als Stichtag der 1.1.
Bei neuen Mitgliedern gilt das Eintrittsalter.
§ 9 Verletzung der Beitragspflicht
- Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung in Verzug sind, sind
schriftlich zu mahnen.
- Mit der 2. Mahnung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
Bleibt auch die 2. Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist ohne
Erfolg, entscheidet das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied,
ob gerichtliche Geltendmachung nach den Umständen wirtschaftlich
sinnvoll ist.
- Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung in
Verzug, kann es nach §4 Abs.4 der Satzung durch Vorstandsbe=
schluß ausgeschlossen werden.
- Erfolgt bei Beitragseinzug Rückbelastung, so hat das Mitglied bei
eigenem Verschulden die damit verbundene Bankgebühr und eine vom Vorstand festzulegende Verwaltungsgebühr zu zahlen.
(Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am
10.2.2005 einstimmig genehmigt)
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