Jugendordnung des Gerresheimer Turnverein 1883 e.V. (Abk. GTV 1883)
Beitragsordnung des Gerresheimer Turnverein 1883 e.V.
- gültig ab 01.01.2005 -

§ 1 Beiträge

  1. Der Verein erhebt gem. § 4 seiner Satzung Mitgliedsbeiträge. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung im Voranschlag für das lfd./ folgende Geschäftsjahr genehmigt und durch den Vorstand festgesetzt.
  2. Die Mitglieder/ihre gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung bestimmten Beiträge zu entrichten oder dem Verein Beitragseinzug zu gestatten.
  3. Die Verpflichtung zur Beitragszahlung erlischt am Schluß des Halbjahres, in dem die Mitgliedschaft endet.
§ 2 Fälligkeit

  1. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag für das lfd. Geschäftsjahr erhoben. Für neue Mitglieder wird ein anteiliger Beitrag- beginnend mit dem Beitrittsmonat - in Rechnung gestellt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist nach Rechnungseingang, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  3. Bei Bankeinzug kann vom Vorstand abweichende Fälligkeit festgelegt werden.
§ 3 Normalbeitrag

  1. Der Normalbeitrag gilt für die gewählte wöchentliche Übungsstun= deneinheit in einer Sportart und für Wettkampfsportarten, die ein mehrmaliges wöchentliches Training erfordern.
§ 4 Zusatzbeitrag

Für kostenintensive Angebote mit angebotsbedingt geringer Teilnehmerzahl (z.B. "Pluspunkt Gesundheit") kann ein Zusatzbeitrag berechnet werden.

§ 5 Familienbeitrag

  1. Sind mindestens 3 Mitglieder einer im gleichen Haushalt lebenden Familie Mitglied im GTV, kann ein Familienbeitrag berechnet werden .
  2. Diese Regelung gilt für max. 2 Erwachsene + minderjährige Kinder.
§ 6 Beitragsermäßigung

Beitragsermäßigung kann durch begründeten Antrag , der jedes Jahr erneut bis zum 30.11.an den Vorstand (Geschäftsstelle) zu richten ist, in folgenden Fällen gewährt werden:
  1. Schüler/innen, Studierenden und Wehrpflichtigen von 18 bis 26 Jahren wird nach Vorlage einer entspr. Bescheinigung der Beitrag für Jugendliche berechnet .
  2. Mitgliedern/Erziehungsberechtigten, die Sozialhilfe/ Arbeitslosen= geld 2 beziehen oder deren Rente entsprechend niedrig ist, kann der Vorstand den Beitrag teilweise erlassen. Gleiches gilt für Asylbewerber. Untergrenze sind hierbei die für das entsprechende Mitglied zu zahlenden Beiträge für Versicherungen und Beiträge an übergeordnete Verbände.
  3. In Fällen wirtschaftlicher Not infolge von Krankheit, Unglücksfällen ist eine Beitragsermäßigung ebenfalls möglich.
§ 7 Beitragsfreiheit

Kein Beitrag wird erhoben von
  1. Ehrenmitgliedern,
  2. Mitgliedern, deren Mitgliedschaft nach § 2 Abs.7 der Satzung ruht.(festgelegt in § 4 Abs. 3).
§ 8 Altersstufen

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist von Altersstufen abhängig. Für die Berechnung des Jahresbeitrages gilt als Stichtag der 1.1. Bei neuen Mitgliedern gilt das Eintrittsalter.

§ 9 Verletzung der Beitragspflicht

  1. Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung in Verzug sind, sind schriftlich zu mahnen.
  2. Mit der 2. Mahnung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Bleibt auch die 2. Mahnung mit Setzung einer Zahlungsfrist ohne Erfolg, entscheidet das für Finanzen zuständige Vorstandsmitglied, ob gerichtliche Geltendmachung nach den Umständen wirtschaftlich sinnvoll ist.
  3. Bleibt ein Mitglied länger als ein Jahr mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann es nach §4 Abs.4 der Satzung durch Vorstandsbe= schluß ausgeschlossen werden.
  4. Erfolgt bei Beitragseinzug Rückbelastung, so hat das Mitglied bei eigenem Verschulden die damit verbundene Bankgebühr und eine vom Vorstand festzulegende Verwaltungsgebühr zu zahlen.
(Diese Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 10.2.2005 einstimmig genehmigt)