| Jugendordnung des Gerresheimer Turnverein 1883 e.V. (Abk. GTV 1883) | |
|
1 Name und Mitgliedschaft Die Turnerjugend im GTV 1883 ist die Gemeinschaft aller Jugendlichen und aller im Jugendbereich gewählten und berufenen Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins. Als Jugendlicher im Sinne dieser Jugendordnung gilt, wer mindestens 12 Jahre alt ist und das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Turnerjugend gibt sich durch den Vereinsjugendtag eine Ordnung im Rahmen der Satzung des GTV 1883. 2 Aufgaben Unter Beachtung der Grundsätze unseres freiheitlichen, demokratischen Rechtsstaates stellt sich die Turnerjugend des GTV 1883 folgende Aufgaben:
3 Führung und Verwaltung Die Turnerjugend führt und verwaltet sich selbst im Rahmen der Satzung des GTV 1883 und entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel. 4 Organe Organe der Turnerjugend des GTV 1883 sind:
Die Versammlung der Mitglieder der Turnerjugend im GTV 1883 ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt jeweils vor der Mitgliederversammlung des Vereins zusammenund entscheidet durch einfache Mehrheit. Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlußfähig. Aufgaben des Vereinsjugendtages sind:
Der Vereinsjugendausschuß wird vom Vereinsjugendtag gewählt, nach dessen Richtlinien er alle Aufgaben wahrnimmt, die Jugendangelegenheiten des GTV 1883 betreffen. Den Vereinsjugendausschuß bilden:
Die Ausschußmitglieder zu 1 werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, während die Mitglieder zu 2 und 3 jährlich gewählt werden. Die Zusammenkünfte des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Sie können auf Antrag der Hälfte der im Ausschuß vertretenen Mitglieder einberufen werden. Die Beschlüsse des Jugendausschusses sind mit einfacher Mehrheit zu fassen. Der Vereinsjugendausschuß erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung und ist für seine Beschlüsse dem GTV 1883 gegenüber verantwortlich. 7 Jugendwart/Jugendwartin Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses ist der Jugendwart bzw. die Jugendwartin. Sie müssen am Tag ihrer Wahl mindestens 18 Jahre alt sein, da sie als Vertreter der Jugendlichen im Vorstand des GTV 1883 voll geschäftsfähig sein müssen. Jugendwart bzw. Jugendwartin müssen nach der Satzung des GTV 1883 von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Wird die Bestätigung versagt, erfolgt ein neuer Vorschlag durch den Vereinsjugendtag. 8 Wahlen Wahlberechtigt ist jedes Mitglied der Turnerjugend im GTV 1883. Gewählt wird durch Zuruf mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Gewählten führen ihr Amt bis zur Neu- oder Wiederwahl. Bei vorzeitigem Ausscheiden wird nur der Jugendwart bzw. die Jugendwartin durch Neuwahlen innerhalb von 6 Monaten ersetzt. Bis zur Neuwahl werden die Aufgabendes Jugendwartes/der Jugendwartin durch den Kinderturnwart/ die Kinderturnwartin wahrgenommen. Im Vorstand des GTV 1883 ist die Turnerjugend bis zur Neuwahl nur mit beratender Stimme vertreten. 9 Änderungen der Jugendordnung Änderungen der Jugendordnung können auf dem Vereinsjugendtag mit der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. verabschiedet auf dem Vereinsjugendtag am 20.7.1974 geändert auf dem Vereinsjugendtag am 23.1.1976 f.d.R. Düsseldorf, 12. Juli 2004 (Hans Harfst/Vereinsvorsitzender) |