Unsere Beitragsordnung

Gültig ab 01.11.2018

Die Ordnung enthält bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen aus Gründen der Lesbarkeit durchgängig die männliche Form. Grundsätzlich sind Frauen und Männer gleichermaßen gemeint.

 

§ 1 Beiträge und Gebühren

Der Verein erhebt gem. § 5 seiner Satzung einen Mitgliedsbeitrag (jeweils pro Monat):

  • Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre: 7,50 €
  • Erwachsene ab 18 Jahre: 11 €
  • Passive Mitglieder: 3 €
  • Familienbeitrag: 22 €
  • Folgende Gebühren werden erhoben:
  • Die Aufnahmegebühr beträgt 12 € pro Person.
  • Zusatzgebühr für Rechnungszahler: 2 €
  • Bearbeitungsgebühr für Rücklastschrift: 15 €
  • Adressnachforschungen: 25 €
  • Erste Mahnung: 5 €
  • Zweite Mahnung: 10 €
  • Dritte Mahnung: 15 €

 

§ 2 Fälligkeit

Der Mitgliedsbeitrag ist anteilig nach Monaten zu entrichten, wenn die Mitgliedschaft nicht zum Halbjahresstichtag (1. Januar oder 1. Juli des Jahres) begründet wird.

Der Fälligkeitstermin des Mitgliedsbeitrages ist der 1. Februar und der 1. August für das jeweilige Halbjahr.

Der Mitgliedsbeitrag ist nach Rechnungseingang, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

 

§ 3 Zusatzbeitrag

Momentan wird kein Zusatzbeitrag erhoben.

 

§ 4 Beitragsermäßigung

Die Umstellung auf ermäßigte Tarife oder auf den normalen Beitrag erfolgt grundsätzlich nur halbjährlich. Nachträgliche Ermäßigung kann grundsätzlich nicht gewährt werden. Rückwirkende Erstattung bereits gezahlter Beiträge ist grundsätzlich nicht möglich.

Anträge müssen bis zum 30.11. oder 31.05. gestellt werden, damit sie zum Halbjahresstichtag (1. Januar oder 1. Juli des Jahres) berücksichtigt werden können.

Beitragsermäßigung kann durch begründeten formlosen Antrag in folgenden Fällen gewährt werden:

Familienbeitrag

Sind mindestens 3 Mitglieder einer Familie Mitglied im GTV, kann ein Familienbeitrag berechnet werden. Diese Regelung gilt für max. 2 Erwachsene und Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre. Für den Familienbeitrag sind ein gemeinsames Einzugskonto (ein Konto für alle) und eine gemeinsame Rechnungsanschrift erforderlich.

Dabei muss für jedes Familienmitglied ein gesonderter Aufnahmeantrag gestellt werden.

Bei Verlust des Anspruches auf Familienbeitrag ist ab Beginn des nächsten Halbjahres der volle Beitrag fällig. Hierzu erfolgt im Vorfeld keine gesonderte Benachrichtigung durch den Verein.

Schüler, Auszubildende und Studenten

Schülern, Auszubildenden und Studenten von 18 bis 27 Jahren wird nach Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Beitrag für Jugendliche berechnet.

 

Sozialbeitrag

Bei finanziellen Härtefällen kann der Verein auf schriftlichen Antrag den Beitrag teilweise erlassen. Dies gilt insbesondere, wenn Grundsicherung im Alter oder bei voller Erwerbsminderung, Arbeitslosengeld II, Asylbewerberleistungen, Sozialgeld oder andere Sozialhilfeleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezogen werden, oder wenn nur ein geringes Einkommen vergleichbar mit der Sozialhilfe zur Verfügung steht.

Untergrenze sind hierbei die für das entsprechende Mitglied zu zahlenden Beiträge für Versicherungen und Beiträge an übergeordnete Verbände.

Nachweise sind den Anträgen beizufügen. Können erforderliche Nachweise nicht innerhalb eines halben Jahres nachgereicht werden, kann ausnahmsweise rückwirkend die Umstellung auf den vollen Betrag erfolgen.

Änderungen der Ermäßigungsgründe sind dem Verein unverzüglich anzuzeigen.

 

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